Ratgeber

Impressum und Datenschutz auf der Handwerker-Website, was in Deutschland und Österreich Pflicht ist

Ihre Website braucht ein Impressum und eine Datenschutzerklärung, und beide müssen zu Ihrem Betrieb passen. Hier lesen Sie, was Ihr Impressum nach § 5 DDG braucht, was seit dem Aus der EU-Plattform zur Streitbeilegung gilt und was in die Datenschutzerklärung gehört. Dazu Schriften, Kontaktformular, Bewertungen und die Regeln in Österreich.

Von Luis, Auvance · Stand 15. Oktober 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Stand: 15. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Kurz gesagt

Ein vollständiges Impressum nach § 5 DDG, kein Link mehr zur EU-Plattform für Streitbeilegung, Schriften vom eigenen Server und ein Cookie-Banner nur dann, wenn Sie wirklich eine Einwilligung brauchen.

Wer ein Impressum braucht

Seit Mai 2024 steht die Impressumspflicht in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), vorher im Telemediengesetz. Sie gilt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Die Website eines Handwerksbetriebs gehört dazu. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Diese Angaben gehören ins Impressum

§ 5 Abs. 1 DDG verlangt, soweit sie auf Ihren Betrieb zutreffen:

  1. Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind. Bei einer GmbH oder UG zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Nennen Sie Angaben zum Kapital, gehören Stammkapital und gegebenenfalls ausstehende Einlagen dazu.
  2. Kontakt für eine schnelle elektronische und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse. Der ZDH nennt E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
  3. Register und Registernummer, wenn Ihr Betrieb etwa im Handelsregister eingetragen ist.
  4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Sie eine haben. Haben Sie keine, nennen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern seit Dezember 2024 nach und nach automatisch vergibt.
  5. Abwicklung oder Liquidation einer Kapitalgesellschaft.
  6. Aufsichtsbehörde bei Tätigkeiten, die eine behördliche Zulassung brauchen. Im Handwerk betrifft das nach Angaben des ZDH nur bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Büchsenmacher.

Gesundheitshandwerke, Handwerkskammer und Handwerksrolle

Für reglementierte Berufe verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG weitere Angaben. Nach dem ZDH betrifft das im Handwerk die Gesundheitshandwerke: Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher. Diese Betriebe nennen:

  • die zuständige Handwerkskammer,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung,
  • Deutschland als Staat, in dem sie verliehen wurde,
  • die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung und wo sie zu finden ist.

Für die übrigen Gewerke führt der ZDH diese Angaben nicht als Pflicht. Ganz einheitlich wird das aber nicht gesehen. Gerade in zulassungspflichtigen Handwerken empfehlen wir deshalb, Handwerkskammer, Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung und die Eintragung in die Handwerksrolle freiwillig zu nennen. Das ist die sichere Variante und zeigt Kunden auf einen Blick, wo der Betrieb eingetragen ist.

Ein Beispiel mit erfundenen Angaben:

  • Malerbetrieb Muster, Inhaberin Erika Muster
  • Musterstraße 1, 01067 Dresden
  • Telefon und E-Mail-Adresse des Betriebs
  • USt-IdNr. des Betriebs, falls keine vorhanden: Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • freiwillig: Mitglied der zuständigen Handwerkskammer, eingetragen in die Handwerksrolle

Streitbeilegung: Was seit Juli 2025 gilt

Die EU hat ihre Plattform zur Online-Streitbeilegung abgeschafft. Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ist mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben (Art. 1 der Verordnung (EU) 2024/3228). Damit ist auch die Pflicht entfallen, auf die Plattform zu verlinken. Entfernen Sie alte Verweise darauf aus Impressum und AGB.

Bestehen bleibt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Haben Sie eine Website oder verwenden Sie AGB, müssen Sie Verbraucher informieren, inwieweit Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 VSBG). Hatte Ihr Betrieb am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte, entfällt diese Angabe (§ 36 Abs. 3 VSBG). Haben Sie sich zur Teilnahme verpflichtet oder schreibt eine Rechtsvorschrift sie vor, nennen Sie unabhängig von der Betriebsgröße die zuständige Stelle mit Anschrift und Website (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).

Ein möglicher Satz, als Beispiel: „Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Unabhängig von der Größe gilt § 37 VSBG. Können Sie einen Streit mit einem Privatkunden nicht beilegen, müssen Sie ihn in Textform auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und sagen, ob Sie an einem Verfahren teilnehmen.

Die Datenschutzerklärung

Schon beim Aufruf Ihrer Website fallen personenbezogene Daten an, zum Beispiel die IP-Adresse. Das LG München I hat die dynamische IP-Adresse ausdrücklich als personenbezogenes Datum eingeordnet. Deshalb brauchen Sie eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO. Sie nennt:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, also Ihres Betriebs, und gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten,
  • Zwecke und Rechtsgrundlage jeder Verarbeitung, bei berechtigten Interessen auch diese Interessen,
  • Empfänger, etwa Ihren Webhoster, und ob Daten in Länder außerhalb der EU gehen,
  • wie lange Daten gespeichert werden,
  • die Rechte der Besucher auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit,
  • das Recht, eine Einwilligung zu widerrufen, und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

Ein Muster aus dem Internet hilft nur, wenn es zu dem passt, was Ihre Website wirklich tut. Gehen Sie jedes Werkzeug durch, das auf der Seite läuft, und beschreiben Sie genau diese. Ihr Webhoster verarbeitet Daten in Ihrem Auftrag. Dafür brauchen Sie mit ihm einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).

Wer Informationen auf dem Gerät des Besuchers speichert oder dort ausliest, braucht dafür eine Einwilligung (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Keine Einwilligung ist nötig, wenn das unbedingt erforderlich ist, damit Sie einen Dienst bereitstellen können, den der Besucher ausdrücklich wünscht (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG).

Für Ihre Website heißt das: Speichert oder liest sie auf dem Gerät des Besuchers nur, was für die Seite unbedingt nötig ist, brauchen Sie keine Einwilligung und damit auch kein Banner, das danach fragt. Das gilt nicht nur für Cookies, sondern auch für andere Speicher im Browser. Statistik-, Werbe- oder Marketing-Werkzeuge, die Cookies setzen oder Daten auf dem Gerät auslesen, brauchen dagegen eine Einwilligung, bevor sie starten. Die Datenschutzerklärung brauchen Sie in beiden Fällen.

Schriften auf dem eigenen Server

Laden die Schriften Ihrer Website beim Aufruf von den Servern von Google, geht die IP-Adresse des Besuchers an Google. Das LG München I hat das am 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewertet, weil der Besucher nicht eingewilligt hatte. Ein berechtigtes Interesse sah das Gericht nicht, denn die Schriften lassen sich auch ohne Verbindung zu Google nutzen. Der Betreiber musste die Weitergabe unterlassen und dem Kläger 100 Euro Schadensersatz zahlen.

Die Abhilfe ist einfach: Laden Sie die Schriftdateien auf Ihren eigenen Server und binden Sie sie von dort ein. Ob das geklappt hat, sehen Sie in den Entwicklerwerkzeugen Ihres Browsers. Beim Seitenaufruf darf keine Anfrage an fonts.googleapis.com oder fonts.gstatic.com mehr auftauchen.

Kontaktformular

Für das Kontaktformular gilt:

  • Fragt jemand ein Angebot an, ist die Verarbeitung seiner Angaben zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf seine Anfrage hin erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
  • Fragen Sie nur ab, was Sie wirklich brauchen. Die DSGVO verlangt Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
  • Übertragen Sie die Daten verschlüsselt über HTTPS. Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO nennt Verschlüsselung ausdrücklich als Schutzmaßnahme.
  • Beschreiben Sie in der Datenschutzerklärung, wohin die Anfrage geht, etwa in Ihr E-Mail-Postfach, und wann Sie sie löschen.

Bewertungen und eingebettete Inhalte

Werden Bewertungs-Widgets, Karten oder Videos beim Seitenaufruf vom Server des Anbieters geladen, geht die IP-Adresse des Besuchers an diesen Anbieter. Das Münchner Urteil betraf Schriften, dieselbe Frage stellt sich aber bei solchen Inhalten. Setzen sie Cookies oder lesen sie das Gerät aus, brauchen Sie zusätzlich eine Einwilligung nach § 25 TDDDG. Laden Sie solche Inhalte deshalb erst nach einem Klick des Besuchers, oder zeigen Sie Bewertungen als Text mit einem Link zur Quelle.

Zeigen Sie Kundenbewertungen, gilt außerdem Wettbewerbsrecht:

  • Sie müssen angeben, ob und wie Sie sicherstellen, dass die Bewertungen von echten Kunden stammen (§ 5b Abs. 3 UWG).
  • Sie dürfen nicht behaupten, Bewertungen seien von echten Kunden, ohne das angemessen zu prüfen (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23b).
  • Gefälschte Bewertungen sind verboten (Nr. 23c).

Ein möglicher Hinweis, als Beispiel: „Die Bewertungen stammen aus unserem Google-Unternehmensprofil. Wir prüfen nicht, ob jede Bewertung von einem Kunden stammt.“

Österreich: Impressum und Offenlegung

In Österreich regeln mehrere Gesetze, was auf die Website gehört. Nach § 5 Abs. 1 ECG sind das:

  • Name oder Firma und die geografische Anschrift,
  • Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse; laut WKO reicht die E-Mail-Adresse allein nicht, es braucht zusätzlich etwa eine Telefonnummer oder ein Formular,
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden,
  • die zuständige Aufsichtsbehörde; die WKO empfiehlt Gewerbetreibenden, die Gewerbebehörde zu nennen,
  • die Kammer, der Sie angehören, etwa die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes, Ihre Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerberechtlichen Vorschriften und wo sie abrufbar sind; die WKO empfiehlt, die Gewerbeordnung zu nennen,
  • die UID-Nummer, sofern vorhanden.

Nennen Sie Preise, muss erkennbar sein, ob sie Umsatzsteuer enthalten (§ 5 Abs. 2 ECG).

Dazu kommen je nach Rechtsform zwei Vorschriften. Einzelunternehmer ohne Firmenbucheintrag geben auf der Website ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung an (§ 63 Abs. 1 GewO). Im Firmenbuch eingetragene Betriebe nennen Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 14 UGB).

Außerdem verlangt das Mediengesetz eine Offenlegung. Präsentiert Ihre Website nur Ihren Betrieb, reichen Name oder Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand und der Sitz (§ 25 Abs. 5 MedienG). Geht der Inhalt darüber hinaus und ist er geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gelten die umfangreicheren Angaben nach § 25 Abs. 2 bis 4 MedienG.

Für Cookies gilt in Österreich § 165 Abs. 3 TKG 2021: Einwilligung, außer das Speichern oder Auslesen ist unbedingt erforderlich für einen ausdrücklich gewünschten Dienst. Die DSGVO gilt wie in Deutschland, und auch der Link zur EU-Plattform zur Streitbeilegung ist entfallen. Mitglieder der Wirtschaftskammer können ihre Angaben im Firmen A-Z der WKO hinterlegen. Die WKO rät, das Impressum trotzdem direkt auf der eigenen Website zu veröffentlichen.

Website und Anfragen aus einer Hand

Auvance aus Dresden baut und betreibt Websites für Handwerksbetriebe in Deutschland und Österreich zum festen Monatspreis, mit Hosting und Wartung. Neue Anfragen aus dem Kontaktformular meldet Ihnen auf Wunsch der Büro-Assistent kurz zusammengefasst aufs Handy.

Fragen

Häufige Fragen

Noch etwas offen? Schreiben Sie an kontakt@auvance.de.

Ja. Der ZDH zählt geschäftliche Profile in sozialen Medien ausdrücklich zu den Angeboten mit Impressumspflicht. Die Angaben müssen auch dort leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein.

Der ZDH empfiehlt einen Link in der Fußzeile jeder Seite. Das Impressum sollte nach spätestens zwei Klicks erreichbar sein.

Nur in bestimmten Fällen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Websites, über die Verbraucher Verträge schließen, etwa mit einem Online-Shop oder einer Online-Buchung, reine Präsentationsseiten und übliche Kontaktformulare dagegen nach Einschätzung des ZDH nicht. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ganz ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).

In der Regel erst, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG). Daneben gibt es Sonderfälle, etwa wenn eine Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordert.

Fehlende oder falsche Angaben gelten nach Einschätzung des ZDH als Wettbewerbsverstoß. Abmahnen können Mitbewerber und befugte Verbände wie Verbraucherzentralen. Abmahnkosten dürfen bei Impressumsfehlern aber nur die Verbände verlangen, Mitbewerber nicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG).

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