Stand: 15. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Ein Angebot bindet Sie bis zur Frist, die Sie setzen. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, deren deutliche Überschreitung Sie sofort melden müssen, und bezahlt wird er nur, wenn Sie das vorher vereinbart haben.
Angebot oder Kostenvoranschlag
Rechtlich ist ein Angebot ein Antrag auf einen Vertrag. Wer es abgibt, ist daran gebunden, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen (§ 145 BGB). Nimmt der Kunde rechtzeitig an, gilt der Vertrag zu Ihren Bedingungen und Preisen.
Ein Kostenvoranschlag, im Gesetz Kostenanschlag genannt, ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Wird er dem Vertrag zugrunde gelegt, ohne dass Sie die Gewähr für seine Richtigkeit übernehmen, gilt § 649 BGB. Die Summe ist dann nicht fest, und für eine deutliche Überschreitung gibt es eigene Regeln. Übernehmen Sie dagegen die Gewähr, greift § 649 BGB nicht, und Sie stehen für die genannte Summe ein.
Wie Ihr Schreiben zu verstehen ist, hängt vom Inhalt ab und nicht allein von der Überschrift (§§ 133, 157 BGB). Schreiben Sie deshalb klar hinein, was es sein soll.
| Angebot | Kostenvoranschlag ohne Gewähr | |
|---|---|---|
| Was es ist | Antrag auf einen Vertrag (§ 145 BGB) | Schätzung der voraussichtlichen Kosten |
| Bindung | bis zum Ende der Annahmefrist | Summe ist nicht fest |
| Wird es deutlich teurer | Abrechnung wie vereinbart | Anzeigepflicht und Kündigungsrecht des Kunden (§ 649 BGB) |
Wenn der Kostenvoranschlag nicht reicht
Zeichnet sich ab, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, müssen Sie den Kunden unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB). Der Kunde darf den Vertrag dann kündigen. Sie bekommen in diesem Fall nur den Teil der Vergütung, der Ihrer bisherigen Arbeit entspricht, und Ersatz für Auslagen, die darin nicht enthalten sind (§ 649 Abs. 1 mit § 645 Abs. 1 BGB).
Ab wann eine Überschreitung wesentlich ist, legt das Gesetz nicht mit einer festen Prozentzahl fest. Melden Sie deshalb früh, sobald Sie mehr Aufwand erkennen, etwa morschen Untergrund oder versteckte Leitungen. So geht es in der Praxis gut:
- Schreiben Sie dem Kunden per E-Mail oder Brief, damit Sie die Meldung später belegen können.
- Nennen Sie den Grund, die neue Schätzung und was bisher erledigt ist.
- Lassen Sie sich bestätigen, dass Sie weiterarbeiten sollen.
Muss ein Kostenvoranschlag bezahlt werden?
Im Zweifel nein (§ 632 Abs. 3 BGB). Wollen Sie für Aufmaß und Kalkulation Geld, vereinbaren Sie das vorher ausdrücklich mit dem Kunden, am besten schriftlich und mit Betrag. Ob Sie diesen Betrag bei einem Auftrag anrechnen, entscheiden Sie. Schreiben Sie es dazu, das vermeidet Streit.
Bindefrist: Wie lange Ihr Angebot gilt
Setzen Sie keine Frist, kann der Kunde Ihr schriftliches Angebot nur so lange annehmen, wie Sie unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB). Wie lange das ist, lässt sich im Streitfall kaum sicher sagen.
Setzen Sie deshalb eine Annahmefrist. Dann kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Danach erlischt das Angebot (§ 146 BGB). Drei Tipps:
- Nennen Sie ein Datum, etwa „gültig bis 30. November 2026“, statt „vier Wochen“.
- Wählen Sie die Frist so, dass Ihre Materialpreise bis dahin halten.
- Mit einem Zusatz wie „freibleibend“ schließen Sie die Bindung aus (§ 145 BGB). Für den Kunden ist dann aber weniger klar, woran er ist.
So bauen Sie ein Angebot auf, das wenig Rückfragen auslöst
Ein gutes Angebot beantwortet die Fragen, die der Kunde sonst am Telefon stellt. Diese Teile gehören hinein:
- Kopf mit Ihrem Betrieb, dem Kunden, Datum, Angebotsnummer und der Adresse der Baustelle.
- Eine kurze Beschreibung des Vorhabens in ein, zwei Sätzen.
- Positionen mit Menge, Einheit, Einzelpreis und Gesamtpreis. Je genauer die Beschreibung, desto weniger Streit bei der Abnahme.
- Material und Arbeitszeit in getrennten Positionen. Privatkunden brauchen den Lohnanteil später auf der Rechnung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
- Anfahrt, Entsorgung, Gerüst oder Container als eigene Positionen, wenn sie anfallen.
- Was nicht enthalten ist und was der Kunde stellt, zum Beispiel Strom und Wasser vor Ort.
- Summe netto, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag. Gegenüber Privatkunden müssen Sie den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angeben. Gliedern Sie den Preis auf, heben Sie den Gesamtpreis hervor (§§ 2 und 3 PAngV).
- Zahlungsbedingungen, also wann gezahlt wird, ob Abschläge anfallen und ob es Skonto gibt.
- Den geplanten Zeitraum der Ausführung, soweit Sie ihn schon kennen.
- Die Annahmefrist mit Datum und wie der Kunde annehmen kann.
- Bei Privatkunden, wenn nötig, die Widerrufsbelehrung.
- Ihren Namen und Ihre Telefonnummer für Rückfragen.
Ein Beispiel für die Positionen eines erfundenen Malerbetriebs Muster beim Streichen eines Wohnzimmers: Möbel abdecken und Boden abkleben als Pauschale, Wände grundieren und zweimal streichen nach Quadratmetern, Decke streichen nach Quadratmetern, Anfahrt als Pauschale.
Widerrufsrecht bei Privatkunden
Schließen Sie den Vertrag mit einem Privatkunden bei ihm zu Hause, ist das ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB). Der Kunde hat dann ein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt in der Regel für Verträge, die ohne persönliches Treffen nur per E-Mail oder Telefon zustande kommen. Ausnahme: Sie können zeigen, dass Sie dafür kein organisiertes System für den Fernabsatz betreiben (§ 312c BGB).
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB).
- Sie beginnt erst, wenn Sie den Kunden korrekt belehrt haben (§ 356 Abs. 3 BGB). Ohne Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 4 BGB).
- Soll die Arbeit vor Ablauf der Frist beginnen, muss der Kunde das ausdrücklich verlangen, bei Verträgen außerhalb Ihrer Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger wie Papier oder E-Mail. Widerruft er danach, schuldet er Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung, wenn Sie ihn korrekt informiert haben (§ 357a Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB).
- Hat der Kunde dem frühen Beginn so zugestimmt und zusätzlich bestätigt, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erfüllung verliert, erlischt es, sobald Ihre Arbeit vollständig erledigt ist (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB).
- Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde Sie ausdrücklich gerufen hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Für weitere Leistungen, die er dabei nicht ausdrücklich verlangt hat, gilt diese Ausnahme nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
Für Verbraucherbauverträge über einen Neubau oder erhebliche Umbauten gibt es ein eigenes Widerrufsrecht mit eigener Belehrung (§§ 650i, 650l BGB).
VOB/B kurz eingeordnet
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, kurz VOB/B, ist kein Gesetz. Sie gilt nur, wenn Sie sie wirksam in den Vertrag einbeziehen. Das BGB behandelt sie wie Allgemeine Geschäftsbedingungen.
- Gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern prüfen Gerichte einzelne Klauseln nicht auf Angemessenheit, wenn die VOB/B ohne inhaltliche Abweichung als Ganzes vereinbart ist (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Ändern Sie einzelne Regeln ab, entfällt dieser Schutz.
- Gegenüber Privatkunden gilt diese Ausnahme nicht. Jede Klausel kann dort überprüft werden. Einbezogen wird die VOB/B nur, wenn Sie ausdrücklich auf sie hinweisen, der Kunde den Text zumutbar lesen kann und einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
Schnell nachfassen
Ein freundliches Nachfassen gehört zur Arbeit am Angebot. So halten Sie es einfach:
- Schicken Sie das Angebot bald nach der Besichtigung, solange der Termin dem Kunden noch präsent ist.
- Schreiben Sie in die Begleitmail zwei Sätze, was Sie anbieten und bis wann das Angebot gilt.
- Fragen Sie nach einigen Tagen kurz nach, ob es Fragen gibt. Ein Anruf klärt oft mehr als eine weitere Mail.
- Erinnern Sie vor Ablauf der Annahmefrist noch einmal und bieten Sie an, Positionen zu besprechen.
- Tragen Sie sich jeden Nachfass-Termin in den Kalender ein, sobald das Angebot raus ist.
- Fragen Sie bei einer Absage nach dem Grund. Die Antwort hilft beim nächsten Angebot.
Österreich: Kostenvoranschlag nach ABGB und KSchG
In Österreich regelt § 1170a ABGB den Kostenvoranschlag. Er unterscheidet zwei Fälle:
- Verbindlicher Kostenvoranschlag. Haben Sie die Richtigkeit ausdrücklich gewährleistet, können Sie auch bei unvorhergesehenem Mehraufwand kein höheres Entgelt verlangen (§ 1170a Abs. 1 ABGB).
- Unverbindlicher Kostenvoranschlag. Wird eine beträchtliche Überschreitung unvermeidlich, darf der Kunde zurücktreten und zahlt die geleistete Arbeit angemessen. Sie müssen die Überschreitung unverzüglich anzeigen. Tun Sie das nicht, verlieren Sie jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten (§ 1170a Abs. 2 ABGB).
Gegenüber Verbrauchern gilt zusätzlich das Konsumentenschutzgesetz. Legen Sie dem Vertrag Ihren Kostenvoranschlag zugrunde, gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, außer Sie haben ausdrücklich das Gegenteil erklärt (§ 5 Abs. 2 KSchG). Ohne diesen Hinweis ist Ihr Kostenvoranschlag für Privatkunden also verbindlich. Für das Erstellen selbst muss ein Verbraucher nur zahlen, wenn Sie ihn vorher auf die Zahlungspflicht hingewiesen haben (§ 5 Abs. 1 KSchG).
Angebote per Sprachnachricht
Wer Angebote lieber einspricht als abends tippt: Der Büro-Assistent von Auvance schreibt sie in Telegram mit Ihrer hinterlegten Preisliste und Ihrem Briefkopf, und auf Zuruf erinnert er Sie an Rückrufe. Raus geht ein Angebot erst, wenn Sie es bestätigt haben. Der Assistent kostet 199 € im Monat.